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Aktuelle Fördermöglichkeiten im Heizungsbereich

Förderung BEG EM 2024 über KFW*

*Alle Angaben ohne Gewähr

30%*

von max. € 30.000.- anrechenbaren Kosten für die 1.ste WE
von max. € 15.000.- anrechenbaren Kosten für die 2.te bis 6.ste WE
von max. € 08.000.- anrechenbaren Kosten ab der 7.ten WE

* Ohne Kombinationspflicht Solarthermieanlage ST, Solar-Strom PV, Wärmepumpe

€2.500.-* Pauschal

Emissionsminderungs-Bonus
hier gibt es Biomasse PAUSCHAL, wenn 2,5mg/m³ Staub eingehalten werden können
Keine Kappung durch Höchstfördersatz / anrechenbare Kosten
Auf geprüfte mit dem Kessel geprüfte Partikelabscheider EPP ist zu achten!

* Förderung Nachrüstung von Partikelabscheidern im Rahmen des Heizungsoptimierungsprogrammes Fördersatz max. 50%
* Bei Heizungsoptimierung muss eine Bestandsanlage mindestens 2 Jahre alt gefördert werden
Heizungsoptimierungsprogramm wird separat aufgeführt

20%*

Klimageschwindigkeits-Bonus bis Ende 2028
Dann alle 2 Jahre 2029-2030 = 17% / 2031-2032 = 14% / 2033-2034 = 11% / 2035-2036 = 8% / ab 2037 kein Zuschuss

* Nur Kombinationspflicht BIOMASSE mit ST oder PV oder Wärmepumpe / Begrenzt auf Wohngebäude NWG = Nicht Wohngebäude eigene Vorgaben
* Begrenzung auf selbstnutzende Eigentümer – nicht für reine Mitobjekte
* Beim Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen
* Gasheizungen (Zentrale) oder Holzheizungen, wenn bei Antragsstellung mind. 20 Jahre in Betrieb

30%*

Einkommens-Bonus (EB)

* hier gibt es bei Biomasse keine Kombinationspflicht ST, PV, Wärmepumpe
* selbstnutzende Eigentümer
* zu versteuerndes HAUSHALTSEINKOMMEN unter € 40.000.- p.a.

BISHER KONNTE DER BEG-ANTRAG WIEDERHOLT GESTELLT WERDEN! *

* mit entsprechenden Fristen

AB DEM JAHRE 2024: Nur noch einmal pro Gebäude
ABER: Nur ab der 1. Januar 2024 gestellte Förderanträge sind Ausschlussgrund!
Zurückliegende BEG-Anträge oder MAP-Anträge sind kein Ausschlussgrund für neue BEG-Anträge

Deshalb sollte z.B. einer vorgesehenen Stückholz-Pellets-Kombination dieser am besten gleich komplett beantrag und auch eingebaut werden. Da eine nachträgliche Förderung des TWINs und des Lagers in Zukunft dann nicht mehr möglich sein wird. Das gilt auch für eine Solaranlage.
Auch wenn nur eine Solaranlage beantragt werden, ist später eine Förderung für einen Wärmeerzeuger nicht mehr möglich.

Ist bereits in den vergangenen Jahren ein Stückholzkessel mit Pelletsflansch eingebaut worden sein, dann kann für den anzubauenden TWIN (Pelletsbrenner + Lager) ein Zuschuss in 2024 ff beantragt werden

Die Bundesförderung (BEG) soll schon ab dem 1. Januar 2024 genutzt werden können, auch wenn es noch keine Möglichkeit zur Antragstellung gibt.
Danach ist bei Maßnahmenbeginn zwischen den 1. Januar und dem 31. August 2024 eine nachträgliche Antragstellung bis Ende November 2024 möglich.

Nach der Veröffentlichung der neuen BEG-Förderrichtlinie kann also auch ohne gestellten Förderantrag eine förderfähige Maßnahme (z.B. der Einbau einer Holz- und Pelletsheizung) beauftragt und durchgeführt werden.

Förderanträge können voraussichtlich ab Ende Februar 2024 bei der KfW – Kreditbank für
Wiederaufbau online gestellt werden.
(Alle Angaben ohne Gewähr)

Neuer Ergänzungskredit KfW:

Erhältlich für Heizungstausch wie auch für sonstige Effizienzmaßnahmen z.B. Heizungsoptimierung.
Max. Kreditsumme € 120.000,00.- pro WE / Wohneinheit, max. Zinsvergünstigung 2,5% bei max. 30 Jahre Laufzeit. Zinsbindung max. 10 Jahre. Erhältlich bei einer Geschäftsbank unter Vorlage eines Zuschusszusage (KfW) bzw. Zuwendungsbescheides (BAFA).

CO²-Preis

2035 = € 35,00.- Tonne CO²
2024 = € 45,00.- Tonne CO²
2026 = € 65,00.- Tonne CO²

Ab 2027 wird der europaweite Handel mit CO²-Emissionszertifikaten auf den Wärme- und Verkehrssektor ausgeweitet. Die CO²-Abgabe ist dann nicht mehr auf einen bestimmten Preis begrenzt, sondern bildet sich frei am EU-Markt.

Gleichzeitig wird die Anzahl der jährlich verfügbaren Emissionszertifikate schrittweise begrenzt, weshalb der CO²-Preis und damit Heizöl und Erdgas kontinuierlich ansteigen werden.